Verpflichtungserklärung

§5 BDSG – Datengeheimnis

„Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.“

Das bedeutet: Sie verpflichten sich aufgrund Ihrer Aufgabenstellung auf die Wahrung des Datengeheimnisses.

Das Datengeheimnis untersagt Ihnen, unbefugt personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

Insbesondere ist zu beachten, dass diese Verpflichtung auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit fortbesteht.

In der Verletzung des Datengeheimnisses kann zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Schweigepflichten liegen.

Ein Muster einer solchen Verpflichtungserklärung findet sich unter "Downloads"



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