• Das Grundgesetz der BRD von 1949 enthielt mit dem Grundrecht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses erste wichtige datenschutzrechtliche Regelung
• Ein Gesetz welches den ausdrücklichen Schutz von personenbezogenen Daten ( § 3 Abs. 1 BDSG) regelt wurde erst in den 1970er Jahren erlassen
• Hessen hat 1970 weltweilt das erste Datenschutzgesetz erlassen
• 1978 ist das Bundesdatenschutzgesetz in Kraft getreten
• "Volkszählungsurteil" 1983
• Es gilt für Bundesbehörden und die Privatwirtschaft
• Die Bundesländer haben eigene Landesdatenschutzgesetze für die jeweiligen Landesbehörden und Kommunen
• Das BDSG ist in der Anwendung subsidiär, d. h. es greift nur dann, wenn kein spezielleres Datenschutzgesetz eingreift, z.B. TMG, SGB , TKG, StGB, StPO, ZPO usw.
• Bundesdatenschutzgesetz zweiteilig; einmal die Daten der Bürger bei Behörden und einmal die Daten der Bürger bei der Privatwirtschaft
• § 4 BDSG regelt die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung, (soweit dieses Gesetz oder eine andere Vorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt.)
• § 28 BDSG ist die gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Übermittlung personenbezogener Daten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke