Historie

        Das Grundgesetz der BRD von 1949 enthielt mit dem Grundrecht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses erste wichtige datenschutzrechtliche Regelung

        Ein Gesetz welches den ausdrücklichen Schutz von personenbezogenen Daten ( § 3 Abs. 1 BDSG) regelt wurde erst in den 1970er Jahren erlassen

        Hessen hat 1970 weltweilt das erste Datenschutzgesetz erlassen

        1978 ist das Bundesdatenschutzgesetz in Kraft getreten

•      "Volkszählungsurteil" 1983

        Es gilt für Bundesbehörden und die Privatwirtschaft

        Die Bundesländer haben eigene Landesdatenschutzgesetze für die jeweiligen Landesbehörden und Kommunen

        Das BDSG ist in der Anwendung subsidiär, d. h. es greift nur dann, wenn kein spezielleres Datenschutzgesetz eingreift, z.B. TMG, SGB , TKG, StGB, StPO, ZPO usw.

        Bundesdatenschutzgesetz zweiteilig; einmal die Daten der Bürger bei Behörden und einmal die Daten der Bürger bei der Privatwirtschaft

        §  4 BDSG regelt die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung, (soweit dieses Gesetz oder eine andere Vorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt.)

        § 28 BDSG ist die gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Übermittlung personenbezogener Daten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke



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