Arbeitnehmerdatenschutz
• Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung von Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer
• 2009 wurde der § 32 in das Bundesdatenschutzgesetz eingefügt, um explizit eine Regelung für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zu haben
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Schwerpunkte im Arbeitnehmerdatenschutz:
Personalakten, Betriebsvereinbarungen, Datenschutz bei Leistungs- und
Verhaltenskontrollen, Praxis der Arbeitnehmervertreter und der Betriebe,
Videoüberwachung am Arbeitsplatz, Netzwerk und PC-Überwachung