Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)


•        Datenschutz-Grundrecht

•        Zum ersten mal im Volkszählungsurteil aus dem Jahr 1983 anerkannt

•        Jede Person darf selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen

•        2008 entwickelte das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Aus Art. 2 Abs. !, 1 Abs. 1 GG abgeleitet, nicht speziell im GG geregelt

•        Auskunftsrecht  des Betroffenen in § 19 BDSG, aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet

 


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