Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)


        Datenschutz-Grundrecht

        Zum ersten mal im Volkszählungsurteil aus dem Jahr 1983 anerkannt

        Jede Person darf selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen

        2008 entwickelte das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Aus Art. 2 Abs. !, 1 Abs. 1 GG abgeleitet, nicht speziell im GG geregelt

        Auskunftsrecht  des Betroffenen in § 19 BDSG, aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet

 


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